Mietvertrag Wohnung mit Index und Staffel

Wohnungs-Mietvertrag mit Index und Staffel

Artikel Nr.: 2005

Dieser Mietvertrag mit Index- bzw. Staffelmietvereinbarung wurde zusätzlich mit einer Index- und einer Staffelmietvereinbarung ausgestattet.

Lesen Sie die 10 geldwerten Vorteile unserer Mietverträge

Die Unterlagen erhalten Sie im Word- (doc) und PDF-Format, diese können bearbeitet abgeändert und sofort ausgedruckt werden.
Die PDF-Version ist für Verwender gedacht, die den Mietvertrag ausfüllen wollen.

Der Wohnungsmietvertrag mit Index- und Staffelvereinbarung besteht aus:

  • dem Mietvertrag
  • der Anlage Betriebskosten
  • der Hausordnung (für Miet- und Eigentumswohnungen)
  • der Heizungs- u. Lüftungsbroschüre
  • der Gebrauchsanleitung mit Tipps zum Ausfüllen des Mietvertrages

Mit unserem Mietvertrag haben Sie die zu erwartenden Preissteigerungen im Griff, denn es wurde eine Index- und Staffelmietvereinbarung aufgenommen, die der Vermieter wahlweise zum Vertragsgegenstand machen kann.

Alle Unterlagen sind anwaltlich geprüft und werden ständig aktualisiert, so haben Sie die Sicherheit, dass sich diese immer an der neusten Rechtssprechung orientieren.

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10 geldwerten Vorteile unserer Mietverträge“

  1. Der Übergabezustand wird vertraglich fixiert, d.h. Sie brauchen keine Nachbesserungen an der Mietsache vornehmen, weil der Mieter z.B. reklamiert, dass es durch die alten Fenster zieht und er deshalb erhöhte Heizkosten hat.
  2. Die Betriebskosten-Vereinbarung enthält Kostenpositonen, die in der normalen, gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht enhalten sind, wie z.B.: Bei Wohnungs-, Haus- und Garagen-, Stellplatz- oder Tiefgaragenstellplatz-Mietverhältnissen können folgende regelmäßig wiederkehrende Kosten zusätzlich anfallen: Reinigung der Abwassergullies, Gitterroste, Lichtschächte und evtl. vorhandener Dachrinnen, Revision der Rückstauverschlüsse, Kosten der Beheizung für Tiefgaragenauffahrten und Dachrinnen, regelmäßige Wartung der Beleuchtung und Notbeleuchtung des/der Tiefgaragentore(s) und der Ampelanlage(n), Be- und Entlüftungsanlagen, Wartung von Feuerlöschern, -meldeanlagen und -löscheinrichtungen, Verkehrssicherung inkl. Winterdienst für Räumen und Streuen inkl. Verbrauchsmaterial und Versicherungen für vorgenannte Dienste.
  3. Die Reparaturkosten für die mitvermietete Einbauküche können Sie an den Mieter delegieren, wenn Sie die Kosten nicht in die laufenden Miete einkalkuliert haben.
  4. Sollten Sie einen Sat-Anschluss in der Mietsache haben, ist der Vermieter verpflichtet, einen üblichen Fernsehanschluss zu gewährleisten, d.h. Sie müssten einen geeigneten Receiver kaufen. In unseren Mietverträgen haben wir den Mieter hierzu verpflichtet.
  5. Bei vielen Mietverhältnissen kommt es vor, dass Sie dem Mieter die Wohnung/ das Haus vor Mietbeginn einige Tage kostenlos zur Verfügung stellen. Dies bedeutet, dass Sie die Betriebskosten für den Mieter in diesem Zeitraum zu bezahlen haben. In unseren Mietverträgen ist eine Klausel enthalten, die den Mieter verpflichtet, bereits ab Übergabe sämtliche Kosten, auch die der externen Versorgungsgeber (wie z.B. für Strom, Müllabfuhr, Fernwärme usw.).
  6. Bei Beendigung eines Mietverhältnisses gibt es immer wieder Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Durchführung der Schönheitsreparaturen und die Arbeiten, die anlässlich der Rückgabe der Mietsache durchzuführen sind. In unseren Verträgen haben wir sehr präzise beschrieben, wie die Rückgabe zu erfolgen hat, wie z.B. in der folgenden Vertragspassage:
    „ Zum Auszug ist die Mietsache in folgendem Zustand zurückzugeben: Reinigen der Bodenbeläge und der Fenster und Fenstertüren (innen) einschließlich der -rahmen, Türblätter und Türzargen, Jalousien (innen), Balkon(e) bzw. Terrasse(n), Heizkörper, Sanitärgegenstände, Fliesen usw. Die Wasserhähne inkl. der sich darin befindlichen Perlatoren sowie die Duschköpfe und sämtliche Sanitärarmaturen sind zu entkalken bzw. ohne Kalkablagerungen zurückzugeben. Die Rückgabe des Gartens, des Gartenanteils bzw. der Freifläche hat jahreszeitlich bedingt in gepflegtem Zustand (inkl. Unkrautentfernung, auch auf Terrassen, Balkonen, Gehwegen, Zufahrten zu Garagen usw.) zu erfolgen. Kann das Unkraut nicht entfernt werden, weil z.B. der Boden gefroren ist, hat der Mieter für eine spätere Entfernung den geldwerten Ersatz zu leisten. Grundlage für die Berechnung des geldwerten Ersatzes ist das günstigste qualitative Angebot eines vom Vermieter oder Mieter angefragten Handwerkers oder Fachbetriebes.“
  7. Sollte der Mieter das Mietverhältnis gekündigt haben, ist normalerweise der Vermieter verpflichtet die Zwischenablesegebühren der Ablesefirma zu bezahlen. Bei unseren Verträgen haben wir eine Passage aufgenommen und diese Kostenposition dem Mieter auferlegt, was rechtlich zulässig ist.
  8. Sollte der Mieter an der Mietsache einen Schaden verursacht haben, so gibt es bei der Abrechnung der berechtigten Ansprüche des Vermieters immer wieder Differenzen, weil keiner der Beteiligten weiß, wie die Abrechnung zu erfolgen hat. Wir zeigen Ihnen in unseren Verträgen, wie die Schadenersatzforderungen berechnet werden können. Immer wieder gibt es Ärger mit Mietern, welche die Mietsache nicht vertragsgemäß behandeln. Aus der Praxis jahrzehntelanger Erfahrung haben wir Klauseln entwickelt, die Ihnen dabei helfen, damit Ihre Räumlichkeiten schonend behandelt werden. Hier ein Beispiel:
    „ Mit Rücksicht auf die Belange des Vermieters, der Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses bzw. der Wohnung, bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, wenn er
    1. den Gebrauch der Mietsache oder eines Teils derselben entgeltlich oder unentgeltlich Dritten überlassen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (z.B. Besuch);
    2. ein Schild (ausgenommen übliche Namensschilder an den dafür vorgesehenen Stellen), eine Aufschrift oder einen Gegenstand im oder am Haus oder auf dem Grundstück anbringen oder aufstellen will; sollten vom Vermieter oder von der Hausverwaltung spezielle Namens- u. Klingelschilder vorgeschrieben sein, so erklärt sich der Mieter bereit, hierfür die Kosten zu übernehmen, diese entsprechend zu beauftragen und anzubringen oder anbringen zu lassen;
    3. ein Tier halten will (beachte dazu Absatz 3); ohne Zustimmung des Vermieters dürfen kleinere Tiere in den Wohnräumen gehalten werden, soweit sich die Anzahl der Tiere in den üblichen Grenzen hält und soweit nach der Art der Tiere und ihrer Unterbringung Belästigungen von Hausbewohnern und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind;
    4. das Halten von Hunden und Katzen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters;
    5. der Vermieter kann eine vorher erteilte Zustimmung zur Tierhaltung widerrufen, wenn Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder wenn die Mietsache oder das Grundstück beeinträchtigt wird. Beispiel: Haustier beschädigt z.B. Türen oder Fußböden:
    6. eine Antenne oder/ und eine Sat-Schüssel anbringen oder verändern will;
    7. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen der Mietsache vornehmen will. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Wände und Decken farbig anstreichen oder tapezieren will.
    8. Fenster, Fenstertüren, Türzargen und Türblätter (insbesondere an der Wohnungseingangs-
      türe außen) dürfen weder beklebt noch angebohrt werden.
    9. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch die besonderen Nutzungen nach den vorgenannten Bestimmungen (siehe Absatz a bis h) während der Überlassung der Mietsache verursacht werden, auch wenn der Vermieter zugestimmt hat.
  9. Sollten Sie einen Garten oder einen Gartenanteil mitvermietet haben, gibt es hinsichtlich der Vertragsgestaltung umfangreichen Handlungsbedarf. Was nicht vereinbart ist, hat der Mieter nicht durchzuführen oder an Leistungen zu erbringen. Aus tausenden von abgewickelten Mietverhältnissen haben wir entsprechende Vertragspassagen entwickelt, die Ihnen Geld und Arbeit ersparen. Hier unsere entsprechenden Klauseln:
    „ Dieser Paragraph gilt nur für Wohnungen, denen ein Gartenanteil oder eine Freifläche zugeordnet ist.
    Grundsätzlich gilt: Vorhandene Bäume und Sträucher dürfen nur nach Vereinbarung aus dem Garten entfernt werden.
    1. Der Mieter hat für die fachgerechte Pflege und Bewässerung des Gartens oder der von ihm angemieteten Freifläche zu sorgen. Bäume und Sträucher sind im Herbst und im Frühjahr auf ein entsprechendes und zulässiges Maß (z.B. siehe behördliche Auflage in der Baugenehmigung) zurück zu schneiden, insbesondere dann, wenn öffentliche Flächen wie z.B. Gehwege davon betroffen sind.
    2. Der Mieter darf die Freiflächen und den Garten nach seinen individuellen Wünschen in Abstimmung mit dem Vermieter gestalten.
    3. Der Rasen ist regelmäßig (im Sommer z.B. mindestens alle 3 Wochen) zu mähen und von Unkraut frei zu halten. Die Terrasse ist regelmäßig zu reinigen und einmal im Jahr mit einem Steinölpflegemittel zu behandeln. Die entsprechenden Geräte und Verbrauchsmaterial hat der Mieter selbst und auf seine Kosten zu besorgen. Gartenabfälle und Schnittgut hat der Mieter auf seine Kosen zu entsorgen oder zu kompostieren, sofern eine entsprechende Vorrichtung innerhalb der Mietsache vorhanden ist.
    4. Vom Mieter eingebrachte Bäume, Sträucher und Pflanzen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über, es sein denn, es wird darüber eine anders lautende schriftliche Vereinbarung als Nachtrag zum Mietvertrag geschlossen.

Alle Arbeiten sind fachmännisch auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Sofern der Mieter seiner Pflicht zur Garten- oder Freiflächenpflege nicht regelmäßig nachkommt, kann der Vermieter die Arbeiten nach vorheriger schriftlicher Ankündigung mit Fristsetzung an einen Dritten oder eine Firma übertragen und dafür eine angemessene Erhöhung der Betriebskosten-Vorauszahlung verlangen.

  1. Dübel- und Nagellöcher, die der Mieter während seiner Nutzung in die Wände und Decken gebohrt hat, müssen normalerweise ohne schriftliche Vereinbarung nicht in den ursprünglichen Zustand versetzt werden. In unseren Mietverträgen haben wir eine entspechende Passage unter den Schönheitsreparaturen aufgenommen, die den Mieter wie folgt dazu verpflichtet, die Löcher wieder zu verschließen:
    „ In den Wänden vorhandene Nägel, Haken (auch im Bad) und Dübel sind an den Wänden rückstandsfrei zu entfernen und vorhandene Löcher sind vor dem Anstrich fachgerecht zu verschließen.“

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